Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz

SächsHKaG

§ 28 Befugnis zur Weiterbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/28#abs-1 (1) Wer andere weiterbilden will, bedarf hierzu einer Befugnis. Die Befugnis wird auf Antrag von der Kammer erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/28#abs-2 (2) Die Befugnis kann einem Mitglied erteilt werden, wenn es fachlich und persönlich geeignet und mit ihm eine ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung gewährleistet ist. Die Befugnis zur Weiterbildung wird nach der personellen und sachlichen Ausstattung sowie nach dem Leistungsspektrum der Weiterbildungsstätte für die gesamte oder für Teile der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit erteilt. Sie ist dem Mitglied für das Gebiet, Teilgebiet oder den Bereich zu erteilen, dessen Bezeichnung es führt; sie kann in der Weise erteilt werden, dass mehrere Mitglieder nur zu gemeinsamer Weiterbildung befugt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/28#abs-3 (3) Das zur Weiterbildung befugte Mitglied ist verpflichtet, die Weiterbildung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung persönlich zu leiten sowie über die Weiterbildung ein Zeugnis auszustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/28#abs-4 (4) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines zur Weiterbildung befugten Mitglieds an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Befugnis zur Weiterbildung.

§ 27 § 29