Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Heilberufekammergesetz

SächsHKaG

§ 24 Anerkennung zum Führen der Bezeichnungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/24#abs-1 (1) Eine Bezeichnung nach § 23 darf führen, wer die entsprechende Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhält das Mitglied, das die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/24#abs-2 (2) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen nebeneinander nur nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung geführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHKaG/24#abs-3 (3) Eine Teilgebietsbezeichnung darf nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem das Teilgebiet zugehört.

§ 23 § 25