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§ 24 SächsHKaG (Sachsen) — Anerkennung zum Führen der Bezeichnungen

Sächsisches Heilberufekammergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Bezeichnung nach § 23 darf führen, wer die entsprechende Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhält das Mitglied, das die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen nebeneinander nur nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung geführt werden.

(3) Eine Teilgebietsbezeichnung darf nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem das Teilgebiet zugehört.