Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe
SächsGfbWBG§ 5 Voraussetzungen der Weiterbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBG/5#abs-1 (1) Voraussetzungen für die Aufnahme einer Weiterbildung sind
1. die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf und
2. die Erfüllung der besonderen Zugangsvoraussetzungen gemäß der Rechtsverordnung nach § 8 Nr. 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBG/5#abs-2 (2) Eine andere Aus- oder Weiterbildung, eine Hochschulausbildung oder Teile davon, Berufserfahrung sowie durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf die Weiterbildung angerechnet werden, sofern der Erfolg der Weiterbildung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Über die Anrechnung entscheidet auf Antrag die Weiterbildungseinrichtung.