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§ 5 SächsGfbWBG (Sachsen) — Voraussetzungen der Weiterbildung

Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme einer Weiterbildung sind

1. die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf und

2. die Erfüllung der besonderen Zugangsvoraussetzungen gemäß der Rechtsverordnung nach § 8 Nr. 2.

(2) Eine andere Aus- oder Weiterbildung, eine Hochschulausbildung oder Teile davon, Berufserfahrung sowie durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf die Weiterbildung angerechnet werden, sofern der Erfolg der Weiterbildung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Über die Anrechnung entscheidet auf Antrag die Weiterbildungseinrichtung.