Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe
SächsGfbWBG§ 4 Aufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBG/4#abs-1 (1) Die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz (Aufsichtsbehörde). Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Weiterbildungseinrichtungen maßgebend ist. Wird durch das Handeln oder Unterlassen einer Weiterbildungseinrichtung das Recht verletzt, wirkt die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hin, dass die Weiterbildungseinrichtung die Rechtsverletzung behebt. Kommt die Weiterbildungseinrichtung dem innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Träger der Weiterbildungseinrichtung verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBG/4#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, zum Zwecke der Überwachung die Weiterbildungseinrichtungen und Unterrichtsveranstaltungen sowie die für die praktische Weiterbildung in Anspruch genommenen Einrichtungen während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) wird insoweit eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBG/4#abs-3 (3) Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.