Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gemeindeordnung
SächsGemO§ 56 Rechtsstellung und Bestellung der Beigeordneten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/56#abs-1 (1) Die Beigeordneten sind als hauptamtliche Beamte auf Zeit zu bestellen. Ihre Amtszeit beträgt sieben Jahre. Sie müssen die für das Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/56#abs-2 (2) Die Beigeordneten werden vom Gemeinderat je in einem besonderen Wahlgang gewählt; § 28 Absatz 4 ist anzuwenden. Sieht die Hauptsatzung mehrere Beigeordnete vor, sollen die Vorschläge der Parteien und Wählervereinigungen nach dem Verhältnis ihrer Sitze im Gemeinderat berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/56#abs-3 (3) Für den Zeitpunkt der Bestellung gilt § 50 Absatz 1 entsprechend. Die Stellen der Beigeordneten sind spätestens zwei Monate vor der Besetzung öffentlich auszuschreiben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/56#abs-4 (4) Beigeordnete können vom Gemeinderat vorzeitig abgewählt werden. Der Antrag auf vorzeitige Abwahl muss von der Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderats gestellt werden. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats. Über die Abwahl ist zweimal zu beschließen. Eine Aussprache vor der Beschlussfassung findet nicht statt. Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen und muss spätestens acht Wochen nach der ersten erfolgen. Der Beigeordnete scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abwahl zum zweiten Mal beschlossen wird, aus seinem Amt. Er erhält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter.