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SächsGemO

§ 55 Beigeordnete

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/55#abs-1 (1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern können, in Kreisfreien Städten müssen als Stellvertreter des Bürgermeisters ein hauptamtlicher Beigeordneter oder mehrere hauptamtliche Beigeordnete bestellt werden. Die Zahl der Beigeordneten wird entsprechend den Erfordernissen der Gemeindeverwaltung durch die Hauptsatzung bestimmt. Sie darf höchstens betragen in Gemeinden von

Zahl der Beigeordneten bis zu Einwohner Anzahl

mehr als 10 000 Einwohnern

bis zu 30 000 Einwohnern 1,

bis zu 60 000 Einwohnern 2,

bis zu 100 000 Einwohnern 3,

bis zu 200 000 Einwohnern 4,

bis zu 400 000 Einwohnern 5,

bis zu 500 000 Einwohnern 7,

mit mehr als 500 000 Einwohnern 8.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/55#abs-2 (2) Neben den Beigeordneten können Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 54 Absatz 1 bestellt werden, die den Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung vertreten, wenn auch alle Beigeordneten verhindert sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/55#abs-3 (3) Die Beigeordneten vertreten den Bürgermeister neben dem Fall der Verhinderung nach § 54 Absatz 1 Satz 2 ständig in ihrem Geschäftskreis. Die Geschäftskreise der Beigeordneten werden vom Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat festgelegt. Der Bürgermeister kann den Beigeordneten allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/55#abs-4 (4) Der Gemeinderat bestimmt im Einvernehmen mit dem Bürgermeister, in welcher Reihenfolge die Beigeordneten den Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung vertreten. In Kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten kann der Gemeinderat den Beigeordneten die Amtsbezeichnung Bürgermeister verleihen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGemO/55#abs-5 (5) Kommt es in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 oder des Absatzes 4 Satz 1 zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten allein.

§ 54 § 56