Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Grundschulzuweisungsverordnung
SächsGSZuwVO§ 1 Zweckbestimmung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGSZuwVO/1#abs-1 (1) Öffentliche und freie Träger von Grundschulen erhalten nach Maßgabe dieser Verordnung auf Antrag pauschalierte zweckgebundene Zuweisungen zur personellen Unterstützung in der Schuleingangsphase, wenn sie auf ein Feststellungsverfahren für die Förderschwerpunkte Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung im Rahmen der Aufnahme in die Grundschule und in der Klassenstufe 1 grundsätzlich verzichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGSZuwVO/1#abs-2 (2) Die Zuweisungen sind nur für ausgewählte Grundschulen im Rahmen der Pilotphase vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2023 möglich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGSZuwVO/1#abs-3 (3) Die zur Verfügung gestellten Mittel gemäß dieser Verordnung sind durch den Schulträger in Abstimmung mit dem Schulleiter für Dienstleistungen in Form von personeller Unterstützung in der Schuleingangsphase zu verwenden. Dazu können Personen eingesetzt werden, die über eine persönliche und fachliche Eignung verfügen, die sie für diese Aufgabe befähigt. Dazu gehören insbesondere:
1. pädagogische Fachkräfte mit Berufsabschlüssen, berufsqualifizierenden Abschlüssen und sonstigen beruflichen Qualifikationen gemäß § 1 Absatz 1 bis 3 der Sächsischen Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte vom 20. September 2010 (SächsGVBl. S. 277), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 290) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2. Fachkräfte mit einer Qualifikation im Bereich integrative Lerntherapie.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGSZuwVO/1#abs-4 (4) Über den Einsatz der zusätzlichen personellen Unterstützung in der Schuleingangsphase entscheidet der Schulleiter entsprechend dem pädagogischen Konzept, das der Beteiligung an der Pilotphase zugrunde liegt.