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# § 19 SächsGKV (Sachsen) — Zusammensetzung

Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und zwölf weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder werden vom Staatsministerium des Innern aus den Organen und den Beamten der Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes berufen, und zwar zwölf Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände sowie ein Mitglied auf Vorschlag der Sparkassen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu berufen.

(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat bei dessen erstem Zusammentreten aus seiner Mitte gewählt.

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Zitiervorschlag: § 19 SächsGKV (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/19

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