Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Finanzierung der Unterbringung und Betreuung von Ausländern in den Jahren 2015 und 2016 im Freistaat Sachsen
SächsGFUBA§ 1 Investitionspauschale
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGFUBA/1#abs-1 (1) Den Kreisfreien Städten und Landkreisen wird im Jahr 2015 eine Investitionspauschale in Höhe von insgesamt 38 000 000 Euro zugewiesen. Die Investitionspauschale ist für Zwecke nach Absatz 2 zu verwenden. Nicht abgeflossene Mittel für Investitionen nach Absatz 2 können bis in das zweitnächste Folgejahr übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGFUBA/1#abs-2 (2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 dienen der Deckung des Investitionsbedarfs für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von eigenen Einrichtungen und eigenen Anlagen der Landkreise und ihrer kreisangehörigen Gemeinden sowie der Kreisfreien Städte zur Unterbringung von aufzunehmenden Ausländern im Sinne von § 1 in Verbindung mit § 5 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Diese Zuweisungen können auch an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts weitergeleitet werden, bei denen den Landkreisen und ihren kreisangehörigen Gemeinden oder den Kreisfreien Städten unmittelbar oder mittelbar sämtliche Anteile zustehen. Die Zuweisungen können auch zum Ersatz von Eigenmitteln zur Erlangung von Fördermitteln für Investitionen nach Satz 1 verwendet werden.