Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Finanzierung der Unterbringung und Betreuung von Ausländern in den Jahren 2015 und 2016 im Freistaat Sachsen
SächsGFUBA§ 2 Verteilung der Investitionspauschale
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGFUBA/2#abs-1 (1) Die Zuweisung nach § 1 Absatz 1 wird in Höhe von 20 500 000 Euro an die Kreisfreien Städte und Landkreise nach dem Anteil der jeweiligen Kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises an der Summe der im Jahr 2014 an den Monatsenden der Monate Februar, Mai, August und November in den Kreisfreien Städten und Landkreisen untergebrachten aufzunehmenden Ausländer im Sinne von § 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bemessen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGFUBA/2#abs-2 (2) Die Zuweisung nach § 1 Absatz 1 wird in Höhe von 17 500 000 Euro an die Kreisfreien Städte und Landkreise nach dem Anteil der jeweiligen Kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises an der Summe der im Jahr 2015 an den Monatsenden der Monate Februar, Mai, August und Oktober in den Kreisfreien Städten und Landkreisen untergebrachten aufzunehmenden Ausländer im Sinne von § 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes bemessen.