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SächsGAPUVO

§ 3 Abweichende Anforderungen zur Begrenzung von Erosion

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAPUVO/3#abs-1 (1) Abweichend von § 16 Absatz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung dürfen Ackerflächen von Feldblöcken, die in die Erosionsgefährdungsklasse KWasser1 eingestuft sind, und einzelne Schläge, die nach Absatz 2 Satz 3 in die Erosionsgefährdungsklasse KWasser1 neu eingestuft sind, gepflügt werden, wenn dem Pflug kein Gerät mit bodenkrümelnder Wirkung nachläuft und die weitere Bodenbearbeitung, ausgenommen davon eine Herbstdammvorformung zu Kartoffelkulturen, nach dem 15. Februar erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAPUVO/3#abs-2 (2) Die oder der Begünstigte kann für einen Schlag, der innerhalb eines Feldblockes der Erosionsgefährdungsklasse KWasser2 liegt, bei der zuständigen Behörde bis zum 31. August eines jeden Jahres beantragen, von den Anforderungen nach § 16 Absatz 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung befreit zu werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Schlag nicht erosionsgefährdet ist. Ergibt die Prüfung, dass der Schlag der Erosionsgefährdungsklasse KWasser1 zuzuordnen ist, hat die zuständige Behörde zu bestimmen, dass von der oder dem Begünstigten bei der Bewirtschaftung des Schlages die Anforderungen nach § 16 Absatz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung einschließlich der dazu geltenden abweichenden Anforderungen nach Absatz 1 einzuhalten sind. Bei Prüfung der Erosionsgefährdung des Schlages ist gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zu verfahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAPUVO/3#abs-3 (3) Abweichend von § 16 Absatz 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung sind diese Anforderungen nicht einzuhalten, soweit die zuständige Pflanzenschutzbehörde eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung trifft.

§ 2 § 4