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SächsGAPUVO

§ 2 Einteilung nach dem Grad der Erosionsgefährdung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAPUVO/2#abs-1 (1) Die Einteilung der erosionsgefährdeten Flächen erfolgt auf der Basis des Feldblocks. Die Erosionsgefährdungen durch Wasser werden gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ermittelt, klassifiziert und festgelegt. Die Erosionsgefährdungen durch Wind werden gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ermittelt, klassifiziert und festgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAPUVO/2#abs-2 (2) Die Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen nach Absatz 1 angehören, ergeben sich für Wassererosion aus den in den Anlagen 1 und 2, für Winderosion aus den in Anlage 3 angegebenen Nummern der Feldblöcke.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAPUVO/2#abs-3 (3) Der Zuschnitt der Feldblöcke, die diesen jeweils zugeordneten Feldblocknummern und die feldblockbezogenen Informationen über die Einstufung in Erosionsgefährdungsklassen werden in digitaler Form im Internet im sächsischen Geo-Informationssystem „InVeKoS Online GIS“ dargestellt und sind abrufbar auf der Website des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft unter https://www.landwirtschaft.sachsen.de/ .

§ 1 § 3