Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrverordnung
SächsFwVO§ 21 Feuerwehrstatistik
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/21#abs-1 (1) Die örtlichen Brandschutzbehörden erfassen für die Einsatzberichte für Brand- und Hilfeleistungseinsätze folgende statistische Angaben:
1. die Identitätsnummer der Feuerwehr,
2. die Angaben zum Einsatz,
3. die ausgerückten Fahrzeuge,
4. die Namen, Vornamen und Funktionen der eingesetzten Einsatzkräfte sowie
5. die Lage und die Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/21#abs-2 (2) Die örtlichen Brandschutzbehörden erfassen für die Jahresstatistik folgende statistische Angaben:
1. die Organisation und die Aufgaben der jeweiligen Feuerwehr,
2. die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Feuerwehr,
3. der Ausbildungsstand der aktiven Mitglieder nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2,
4. die Zahl der Ausbilder der Feuerwehr in der jeweiligen Fachrichtung sowie
5. den Technikbestand, aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugtypen und Stationierungsort.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/21#abs-3 (3) Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erfasst für die Jahresstatistik folgende statistische Angaben:
1. die Zahl der Ausbilder der Feuerwehr in der jeweiligen Fachrichtung sowie
2. den Technikbestand, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugtypen und Stationierungsort.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwVO/21#abs-4 (4) Die Daten für die Jahresstatistik sind bis zum 31. Januar des Folgejahres unter der Internetadresse www.statistik.sachsen.de/feuerwehrstatistik zu erfassen. Der Berichtszeitraum für die Jahresstatistik ist das jeweils vorangehende Kalenderjahr.
Dresden, den 21. Oktober 2005
Der Staatsminister des Innern
Dr. Thomas de Maizière