Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
SächsFwAPO§ 14 Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/14#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 kann zum 1. April oder zum 1. Oktober eines Jahres begonnen werden. Die Einstellungsbehörden der Bewerber für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 melden dem Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen spätestens bis zum 1. Oktober eines Jahres die Zahl der im Folgejahr für Sachsen benötigten Ausbildungsplätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/14#abs-2 (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich Inhalt, Durchführung und Bewertung der Ausbildung nach der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 vom 4. Juni 2021 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 730) in der jeweils geltenden Fassung. Der Ablauf der Ausbildung ergibt sich aus Anlage 1 der in Satz 1 genannten Verordnung.