Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Futtermittelsachkundeverordnung

SächsFuttMSachkVO

§ 6 Aufsichtsarbeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/6#abs-1 (1) Es sind 3 schriftliche Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von je 3 Stunden anzufertigen. Die LUA gibt den Prüflingen den Ort, die Zeit und die zulässigen Hilfsmittel für die Aufsichtsarbeit bekannt. Sie legt die Prüfungsaufgaben fest und stellt die Prüfungsaufsicht sicher. Sie teilt den Prüflingen Nummern zu, mit denen die Aufsichtsarbeiten anstelle des Namens zu kennzeichnen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/6#abs-2 (2) Die Aufsichtsarbeiten sind von 2 Mitgliedern der Prüfungskommission zu bewerten, die die LUA bestimmt. Die LUA oder das zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten bestimmte Mitglied der Prüfungskommission kann einen Dozenten des Lehrgangs mit einer gutachtlichen Vorbeurteilung der Aufsichtsarbeit beauftragen. Die Vorbeurteilung ist für die Mitglieder der Prüfungskommission nicht bindend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFuttMSachkVO/6#abs-3 (3) Weichen die Bewertungen der Aufsichtsarbeit um nicht mehr als 3 Punkte voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, gilt der Mittelwert. Bei größeren Abweichungen setzt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Note und die Punktzahl fest; dabei kann es sich für eine der bisherigen Bewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.

§ 5 § 7