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§ 7 SächsFrTrSchulVO (Sachsen) — Anerkennungsverfahren für Ergänzungsschulen und Inhalt der Anerkennung

Sächsische Freie-Träger-Schulverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Ergänzungsschule kann frühestens nach fünf Jahren ununterbrochenen Betriebes gestellt werden.

(2) Der Antrag muss die Angaben gemäß § 6 Absatz 1 enthalten.

(3) Dem Antrag sind die Unterlagen gemäß § 6 Absatz 2 und ein Finanzierungsplan für die nächsten drei Schuljahre beizufügen.

(4) Ein sonstiges staatliches Interesse gemäß § 11 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft ist nur gegeben, wenn an der Schule der schulische Abschluss eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein von den Ländern als Hochschulzugangsberechtigung anerkannter internationaler Abschluss erreicht werden kann und mindestens der Unterricht im Fach Deutsch in deutscher Sprache erteilt wird.

(5) § 3 Absatz 1 gilt entsprechend.