(1) Wer zum Prüfungstermin das 14. Lebensjahr vollendet hat und
1. an einem Vorbereitungslehrgang nach § 25 teilgenommen hat oder
2. über einen Jugendfischereischein verfügt und mindestens seit zwei Jahren Mitglied eines Angelvereins ist,
wird auf Antrag bei der Fischereibehörde zur Fischereiprüfung zugelassen. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 kann der Antrag auch durch die Leiterin oder den Leiter des Vorbereitungslehrgangs über die von der Fischereibehörde zur Verfügung gestellte Applikation gestellt werden.
(2) Der Antrag muss von der antragstellenden Person enthalten:
1. den Vor- und Familiennamen,
2. das Geburtsdatum,
3. die Anschrift des Hauptwohnsitzes,
4. den Nachweis über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang nach § 25 oder bei Personen, die einen Jugendfischereischein innehaben, über die Mitgliedschaft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
5. die Unterschrift und
6. ein Lichtbild.
Bei Minderjährigen muss zusätzlich der Vor- und Familienname sowie die Anschrift und die Unterschrift der zur gesetzlichen Vertretung befugten Person enthalten sein.
(3) Die Zulassung erfolgt durch die Ladung zur Prüfung.