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# § 1 SächsFischVO (Sachsen) — Begriffsbestimmungen

Sächsische Fischereiverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Anbissstellen: Haken oder Systeme aus höchstens drei Einzel-, Doppel- oder Dreifachhaken,

2. Flugangeln: Angeln mit spezieller Flugschnur, die das Wurfgewicht ersetzt,

3. Hamen: Fanggeräte mit Netzsack für große Fließgewässer,

4. Hegenen: Handangeln, bei denen von einer beschwerten Schnur Springer abzweigen,

5. Legangeln: ruhende Fangleinen mit einer oder mehreren Anbissstellen,

6. Reißen von Fischen: Fang durch äußerliches Haken von Fischen,

7. Schleppangeln: von angetriebenen Wasserfahrzeugen bewegte Angeln,

8. Spinnangeln: Angeln, mit denen eine Anbissstelle zum Fangen von Fischen ständig durch das Wasser bewegt wird,

9. Spinnsysteme: Anbissstellen mit mehreren Haken,

10. Springer: kurze, von einer Hauptschnur abzweigende Nebenschnüre mit jeweils einem Einzelhaken,

11. Arten der Unionsliste: invasive Fischarten nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 189 vom 14.7.2016, S. 6), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1262 (ABl. L 199 vom 26.7.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

12. Elektrofischerei: Fischfang mit Elektrofischereigeräten,

13. Fischwege: Anlagen, die als Aufstiege und Abstiege für Fische in Fließgewässern dienen.

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Zitiervorschlag: § 1 SächsFischVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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