Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Fischereigesetz

SächsFischG

§ 7 Verzeichnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischG/7#abs-1 (1) Die selbstständigen Fischereirechte sind in ein Verzeichnis der Fischereirechte einzutragen, das von der Fischereibehörde geführt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischG/7#abs-2 (2) Gegen Entscheidungen der Fischereibehörde über Eintragungen in das Verzeichnis nach Absatz 1 ist die Beschwerde beim Landgericht und die weitere Beschwerde beim Oberlandes gericht zulässig. § 71 Abs. 2, §§ 72 bis 79 Abs. 1, §§ 80 und 81 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 878) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.

§ 6 § 8