Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fachassistentenverordnung
SächsFAssVO§ 10 Fortbildung
Stand: 26.08.2026
Die Dauer der jährlichen Fortbildung amtlicher Fachassistentinnen und Fachassistenten mit Ausnahme der Personen nach § 11 soll mindestens vier Stunden betragen und sowohl theoretische als auch praktische Inhalte nach Anhang II Kapitel II Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 einschließen.