Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Finanzausgleichsgesetz

SächsFAG

§ 9 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Ist die Bedarfsmesszahl (§ 7) höher als die Steuerkraftmesszahl (§ 8), erhält die kreisangehörige Gemeinde 75 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung. Beträgt die Summe aus der Schlüsselzuweisung nach Satz 1 und der Steuerkraftmesszahl weniger als 89 Prozent der Bedarfsmesszahl, erhöht sich die Schlüsselzuweisung um 90 Prozent der zu 89 Prozent der Bedarfsmesszahl bestehenden Lücke.

§ 8 § 10