Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische E-Justizverordnung
SächsEJustizVO§ 6 Bildung elektronischer Akten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEJustizVO/6#abs-1 (1) Elektronische Dokumente, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu einer elektronisch geführten Akte zusammenzufassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEJustizVO/6#abs-2 (2) Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die gerichtsinterne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen.