Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische E-Justizverordnung

SächsEJustizVO

§ 6 Bildung elektronischer Akten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEJustizVO/6#abs-1 (1) Elektronische Dokumente, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu einer elektronisch geführten Akte zusammenzufassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEJustizVO/6#abs-2 (2) Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die gerichtsinterne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen.

§ 5 § 7