Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische E-Justizverordnung

SächsEJustizVO

§ 7 Übertragung von Papierdokumenten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEJustizVO/7#abs-1 (1) Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform vorliegen, sind in elektronische Dokumente zu übertragen. Ausgenommen sind Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in elektronische Dokumente übertragen werden dürfen oder können, insbesondere wenn sie als Verschlusssache mit einem strengeren Vermerk als „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ gekennzeichnet sind oder eine Übertragung wegen ihrer besonderen Beschaffenheit unmöglich oder unzweckmäßig wäre. § 97 der Grundbuchverfügung bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEJustizVO/7#abs-2 (2) Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn den Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundeamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vom 15. Juni 2018, in der jeweils gültigen Version, genügt wird. Übertragene Leerseiten werden nicht gespeichert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEJustizVO/7#abs-3 (3) Die in Papierform eingereichten, in elektronische Dokumente übertragenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sind sechs Monate nach ihrer Übertragung zu vernichten, sofern es sich nicht um Urschriften oder Ausfertigungen einer Urkunde oder sonstige rückgabepflichtige Unterlagen handelt oder im Einzelfall eine längere Aufbewahrungsfrist angeordnet worden ist oder sich aus spezialgesetzlichen Regelungen ergibt. § 138 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.

§ 6 § 8