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§ 6 SächsEJustizVO (Sachsen) — Bildung elektronischer Akten

Sächsische E-Justizverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Elektronische Dokumente, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu einer elektronisch geführten Akte zusammenzufassen.

(2) Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die gerichtsinterne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen.