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SächsEJustizVO

§ 14 Anordnung der Papieraktenführung bei den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter sowie den Bußgeldbehörden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEJustizVO/14#abs-1 (1) Bei den Bußgeldbehörden mit Ausnahme der in der Anlage benannten werden in Bußgeldverfahren Akten bis einschließlich 31. März 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis dahin übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEJustizVO/14#abs-2 (2) Bei den durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Justiz bestimmten Bußgeldbehörden werden die Akten vom 1. April 2026 bis einschließlich 31. August 2026 weiterhin in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEJustizVO/14#abs-3 (3) Bei den durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Justiz zu bestimmenden Bußgeldbehörden werden vom 1. September 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2026 die Akten weiterhin in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt. Die in Absatz 1 genannten Behörden sollen dem Staatsministerium der Justiz bis zum 15. Juli 2026 mitteilen, falls für sie von dieser Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden soll.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEJustizVO/14#abs-4 (4) Bei den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter Chemnitz-Süd, Dresden-Nord und Leipzig II werden bis einschließlich 29. Juni 2026 in Straf- und Bußgeldverfahren Akten in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis dahin übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEJustizVO/14#abs-5 (5) Bei den durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Justiz zu bestimmenden Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter werden vom 30. Juni 2026 bis einschließlich 31. August 2026 die Akten weiterhin in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt. Die in Absatz 4 genannten Behörden sollen dem Staatsministerium der Justiz bis zum 15. Mai 2026 mitteilen, falls für sie von dieser Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden soll.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEJustizVO/14#abs-6 (6) Bei den durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Justiz zu bestimmenden Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter werden vom 1. September 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2026 die Akten weiterhin in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt. Die in Absatz 4 genannten Behörden sollen dem Staatsministerium der Justiz bis zum 15. Juli 2026 mitteilen, falls für sie von dieser Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden soll.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEJustizVO/14#abs-7 (7) Die in Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 genannten Verwaltungsvorschriften sind im Sächsischen Justizministerialblatt zu veröffentlichen.

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