Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische E-Justizverordnung

SächsEJustizVO

§ 15 Führung in maschineller Form

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEJustizVO/15#abs-1 (1) Das Vereinsregister einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse und das Grundbuch werden in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEJustizVO/15#abs-2 (2) Die elektronische Datenverarbeitung zur Führung des Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters sowie des Grundbuchs wird im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts bei der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz vorgenommen.

§ 14 § 16