Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische E-Justizverordnung
SächsEJustizVO§ 15 Führung in maschineller Form
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEJustizVO/15#abs-1 (1) Das Vereinsregister einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse und das Grundbuch werden in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEJustizVO/15#abs-2 (2) Die elektronische Datenverarbeitung zur Führung des Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters sowie des Grundbuchs wird im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts bei der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz vorgenommen.