Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische E-Justizverordnung
SächsEJustizVO§ 13 Aktenführung bei den Grundbuchämtern
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEJustizVO/13#abs-1 (1) Bei den Grundbuchämtern werden die Grundakten, mit Ausnahme der Zwangsgeldverfahren nach § 82 der Grundbuchordnung in Verbindung mit § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit , elektronisch geführt. Entscheidungen und Verfügungen der Grundbuchämter sind in elektronischer Form zu erlassen. Das Staatsministerium der Justiz entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang der zum Zeitpunkt der Anlegung der elektronischen Grundakte in Papierform vorliegende Inhalt einer Grundakte in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form zur elektronischen Grundakte genommen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEJustizVO/13#abs-2 (2) Grundbuchverfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 76 bis 78 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Verfahren zur Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen nach den §§ 46 bis 53 des Sächsischen Justizgesetzes werden bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis dahin übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt.