Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung

SächsDolmPrüfVO

§ 21 Feststellung der Gleichwertigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Prüfungsbehörde entscheidet auf Antrag über die Gleichwertigkeit einer in einem anderen Bundesland abgelegten Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung nach Maßgabe der Prüfungsinhalte gemäß den §§ 9 bis 11 ohne den Prüfungsteil gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4. Ist die Gleichwertigkeit nur teilweise gegeben, wird sie unter der aufschiebenden Bedingung festgestellt, dass die für die Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Prüfungsaufgaben mit mindestens der Note „ausreichend“ bestanden werden. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist das vom Staatsministerium für Kultus herausgegebene Muster zu verwenden.

§ 20 § 22