Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung
SächsDolmPrüfVO§ 21 Feststellung der Gleichwertigkeit
Stand: 26.08.2026
Die Prüfungsbehörde entscheidet auf Antrag über die Gleichwertigkeit einer in einem anderen Bundesland abgelegten Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung nach Maßgabe der Prüfungsinhalte gemäß den §§ 9 bis 11 ohne den Prüfungsteil gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4. Ist die Gleichwertigkeit nur teilweise gegeben, wird sie unter der aufschiebenden Bedingung festgestellt, dass die für die Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Prüfungsaufgaben mit mindestens der Note „ausreichend“ bestanden werden. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist das vom Staatsministerium für Kultus herausgegebene Muster zu verwenden.