Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung

SächsDolmPrüfVO

§ 22 Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Auf Antrag entscheidet die Prüfungsbehörde über die Zuerkennung der fachlichen Eignung für die Sprachenübertragung in einer weiteren Sprache unter Verzicht auf eine Prüfung. Für die Zuerkennung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. die Antragstellerin oder der Antragsteller verfügt bereits über eine einschlägige staatlich anerkannte Qualifikation für die mündliche Sprachenübertragung als Dolmetscherin oder Dolmetscher, für die schriftliche Sprachenübertragung als Übersetzerin oder Übersetzer oder über eine gleichwertige Qualifikation in einer Sprache mit Deutsch als korrespondierender Sprache,

2. die Zuerkennung wird für die Muttersprache beantragt,

3. für diese Sprache wurde in den letzten drei Jahren bundesweit keine staatliche Prüfung angeboten und

4. es besteht auf absehbare Zeit keine Prüfungsmöglichkeit für diese Sprache.

§ 21 § 23