Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Dolmetschergesetz
SächsDolmG§ 9 Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/9#abs-1 (1) Der Verlust der Beeidigungsurkunde ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/9#abs-2 (2) Die Beeidigungsurkunde ist an die zuständige Stelle zurückzugeben, wenn die Beeidigung unwirksam ist oder vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen wurde.