Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Dolmetschergesetz

SächsDolmG

§ 9 Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/9#abs-1 (1) Der Verlust der Beeidigungsurkunde ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDolmG/9#abs-2 (2) Die Beeidigungsurkunde ist an die zuständige Stelle zurückzugeben, wenn die Beeidigung unwirksam ist oder vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen wurde.

§ 8 § 10