Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Denkmalschutzgesetz
SächsDSchG§ 30 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/30#abs-1 (1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/30#abs-2 (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. Die Ansprüche des Berechtigten sind gegen den Freistaat zu richten. Die Entschädigung wird je zur Hälfte vom Freistaat und von den kommunalen Aufgabenträgern nach § 1 Abs. 2 getragen. Die Entschädigungslast der kommunalen Aufgabenträger wird bei der Verwendung der Mittel des Ausgleichstocks im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs als außergewöhnliche Belastung anerkannt.