Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Denkmalschutzgesetz
SächsDSchG§ 31 Bemessung der Entschädigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/31#abs-1 (1) Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/31#abs-2 (2) Bei der Entschädigung für den Rechtsverlust ist der Verkehrswert zu berücksichtigen. Ein Preis, der mit Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre, bleibt außer Betracht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/31#abs-3 (3) Für Vermögensnachteile, die nicht schon durch die Entschädigung nach Absatz 2 abgegolten sind, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, die nicht über den Betrag hinausgehen darf, der erforderlich ist, um die infolge der Enteignung eintretenden Vermögensnachteile abwenden zu können.