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# § 30 SächsDSchG (Sachsen) — Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter

Sächsisches Denkmalschutzgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.

(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. Die Ansprüche des Berechtigten sind gegen den Freistaat zu richten. Die Entschädigung wird je zur Hälfte vom Freistaat und von den kommunalen Aufgabenträgern nach § 1 Abs. 2 getragen. Die Entschädigungslast der kommunalen Aufgabenträger wird bei der Verwendung der Mittel des Ausgleichstocks im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

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Zitiervorschlag: § 30 SächsDSchG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/30

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