Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Denkmalschutzgesetz

SächsDSchG

§ 10 Verzeichnis der Kulturdenkmale

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/10#abs-1 (1) Die Kulturdenkmale sollen nachrichtlich in öffentliche Verzeichnisse (Kulturdenkmallisten) aufgenommen werden. Der Denkmalschutz nach diesem Gesetz ist nicht von der Aufnahme eines Kulturdenkmals in ein Verzeichnis abhängig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/10#abs-2 (2) Die Eintragung erfolgt von Amts wegen durch die Fachbehörden im Benehmen mit der Gemeinde, in der das Kulturdenkmal gelegen ist. Der Eigentümer oder die Gemeinde können die Eintragung anregen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/10#abs-3 (3) Der Eigentümer ist von der Eintragung zu unterrichten. Auf Antrag des Eigentümers hat die Denkmalschutzbehörde durch Verwaltungsakt über die Eigenschaft als Kulturdenkmal zu entscheiden. Die Einsicht in die Kulturdenkmallisten ist jedermann gestattet. Eintragungen über bewegliche Kulturdenkmale und über Zubehör (§ 2 Abs. 2) dürfen nur die Eigentümer und die sonstigen dinglich Berechtigten sowie die von ihnen ermächtigten Personen einsehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/10#abs-4 (4) Den Gemeinden, den unteren und der oberen Denkmalschutzbehörde werden Auszüge der Kulturdenkmallisten übermittelt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/10#abs-5 (5) Die oberste Denkmalschutzbehörde regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift.

§ 9 § 11