Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz
SächsDG§ 71 Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/71#abs-1 (1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/71#abs-2 (2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung .
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 71 SächsDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 07.03.2014 – 2 B 94.13Zitiert von 1
- BVerwG, 07.03.2014 – 2 B 94/13Versetzung eines Gerichtsvollziehers aus personenbezogenen Gründen; dauerhafte Geschäftsüberlastung
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.