Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Coronabewältigungsfondsgesetz
SächsCorBG§ 9 Auflösung
Stand: 26.08.2026
Der Fonds ist nach Tilgung aller Kredite zum 31. Dezember 2030 aufzulösen. Über die Verwendung eines zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Bestandes entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages.