Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung

SächsBörsDVO

§ 23 Feststellung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/23#abs-1 (1) Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift anzufertigen. Im Falle einer elektronischen Wahl ist dieser Niederschrift der Ausdruck im Sinne von § 22 Absatz 3 Satz 2 beizufügen. In der Niederschrift sind nach den Gruppen gesondert die Zahl der wahlberechtigten Unternehmen, die Zahl der durch Briefwahl und elektronisch jeweils abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel sowie die auf die Bewerbenden entfallenen Stimmen und die sich daraus ergebenden gewählten Mitglieder des Börsenrats in alphabetischer Reihenfolge festzustellen. Auch sonstige für die Wahl wesentliche Vorgänge sind in der Niederschrift zu erwähnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/23#abs-2 (2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen und unverzüglich an fünf aufeinander folgenden Börsentagen auf der Internetseite der European Energy Exchange zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/23#abs-3 (3) Der Wahlausschuss gibt den Börsenteilnehmern und den in den Börsenrat Gewählten sowie der Börsenaufsichtsbehörde das Wahlergebnis schriftlich oder per E-Mail bekannt.

§ 22 § 24