Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung
SächsBörsDVO§ 15 Wahldurchführung bei Briefwahl
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/15#abs-1 (1) Jedes wahlberechtigte Unternehmen erhält einen Wahlschein, einen Stimmzettel seiner Gruppe und den dazugehörenden Wahlumschlag sowie einen Wahlbriefumschlag für die Briefwahl. Der Stimmzettel enthält in alphabetischer Reihenfolge die Namen aller Bewerbenden der jeweiligen Gruppe, die aus gültigen Wahlvorschlägen hervorgegangen sind. Auf dem Stimmzettel muss angegeben sein, wie viele Mitglieder für die jeweilige Gruppe in den Börsenrat zu wählen sind. Ferner ist zu vermerken, dass bei Ankreuzen einer darüber hinausgehenden Anzahl die Stimmabgabe des Unternehmens insgesamt ungültig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/15#abs-2 (2) Eine in allen die Börse und die Börsenmitgliedschaft betreffenden Angelegenheiten vertretungs- und erklärungsberechtigte Person des wahlberechtigten Unternehmens (berechtigte Person) kennzeichnet die von ihr gewählten Bewerbenden durch Ankreuzen auf dem Stimmzettel. Der Stimmzettel ist in den Wahlumschlag zu legen. Dieser ist zu verschließen und die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung zu unterzeichnen. In ihr ist zu bestätigen, dass die Stimmabgabe dem Willen des wahlberechtigten Unternehmens entspricht. Der verschlossene Wahlumschlag und der unterschriebene Wahlschein sind in den Wahlbriefumschlag zu legen. Dieser muss bis zum Wahltermin dem Wahlausschuss zugegangen sein. Die Stimmabgabe ist für jedes wahlberechtigte Unternehmen nur durch eine berechtigte Person möglich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/15#abs-3 (3) Nach Eingang beim Wahlausschuss darf der Wahlbriefumschlag nicht zurückgegeben werden.