Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Börsenaufsichtskostengesetz
SächsBörsAufsKG§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsAufsKG/1#abs-1 (1) Die Kosten der Aufsicht nach dem Börsengesetz ( BörsG ) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607, 620), in der jeweils geltenden Fassung, werden, soweit sie nicht durch Gebühren, auch nach § 2, gedeckt sind, von den Börsenträgern zu 90 Prozent als Umlage erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsAufsKG/1#abs-2 (2) Die Kosten werden anteilig auf die Börsenträger nach Maßgabe ihres Geschäftsumfangs umgelegt und von der Börsenaufsichtsbehörde nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVG ) vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160), in der jeweils geltenden Fassung, beigetrieben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsAufsKG/1#abs-3 (3) Kosten nach diesem Gesetz sind der Personal- und Sachaufwand sowie kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen. Zu den Kosten gehören auch die Umlagebeträge, die nicht beigetrieben werden konnten, sowie die Fehlbeträge aus der Umlage des vorhergehenden Jahres, für das Kosten zu erheben sind; ausgenommen sind die Umlage- oder Fehlbeträge, über die noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsAufsKG/1#abs-4 (4) Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere über den Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens, die Zahlungsfristen und die Höhe der Säumniszuschläge, bestimmt das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als Börsenaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung; die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen.