Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz
SächsBesG§ 47 Feuerwehrzulage
Stand: 26.08.2026
Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Feuerwehr in Ämtern der Besoldungsordnung A, die im Einsatzdienst der Feuerwehr oder der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage.