Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz

SächsBesG

§ 23 Eingangsämter

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/23#abs-1 (1) Die Eingangsämter sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

1. in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 5,

2. in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 6,

3. in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 9 und

4. in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 13.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/23#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 können besondere Eingangsämter einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden. Ein besonderes Eingangsamt ist ein solches, bei dem Anforderungen gestellt werden, die eine sich von den Ämtern nach Absatz 1 wesentlich abhebende Ausbildung und Prüfung erfordern oder die bei sachgerechter Bewertung der Funktion die Zuweisung des Eingangsamts zu einer anderen Besoldungsgruppe erfordern. Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.

§ 22 § 24