Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach
SächsBergMarkAPO§ 14 Hausarbeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/14#abs-1 (1) Die Referendare haben in der Hausarbeit eine Aufgabe aus der bergbehördlichen Praxis oder aus der Praxis der Markscheiderei zu bearbeiten. Das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses bestimmt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Aufgabe für die Hausarbeit. Am Schluss der Arbeit ist zu versichern, dass die Hausarbeit ohne fremde Hilfe angefertigt wurde und keine weiteren als die angegebenen Hilfsmittel benutzt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/14#abs-2 (2) Die Hausarbeit ist innerhalb von acht Wochen nach Aushändigung der Aufgabe durch die Ausbildungsbehörde beim jeweiligen Prüfungsausschuss abzugeben. Die Abgabefrist ist gewahrt, wenn die Hausarbeit vor Ablauf der Frist zur Post aufgegeben worden ist; die rechtzeitige Aufgabe zur Post muss in geeigneter Weise nachgewiesen werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/14#abs-3 (3) Auf Antrag kann das vorsitzende Mitglied eines Prüfungsausschusses eine Fristverlängerung gewähren, wenn Referendare durch Krankheit oder einen sonstigen, nicht zu vertretenden Grund an einer fristgerechten Abgabe der Hausarbeit gehindert sind. Dauert die Verhinderung länger als sechs Wochen, erhalten die Referendare eine neue Aufgabe für die Hausarbeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/14#abs-4 (4) Die Hausarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die von dem vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses bestimmt werden, unabhängig voneinander mit einer Punktzahl zu bewerten. Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Bewertung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/14#abs-5 (5) Ist die Hausarbeit mit mindestens „mangelhaft (5)“ bewertet worden, erhalten die Referendare eine Mitteilung über die Bewertung. Ist die Hausarbeit mit „ungenügend (6)“ bewertet worden, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhalten die Referendare einen Bescheid durch die Ausbildungsbehörde.