Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach

SächsBergMarkAPO

§ 12 Anmeldung und Ladung zur Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/12#abs-1 (1) Mindestens einen Monat vor Beendigung der Ausbildung meldet die Ausbildungsbehörde die Referendare bei dem vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses zur Prüfung an. Die Personalakte und ein vorläufiger Ausbildungsnachweis sind der Meldung beizufügen. Die Anmeldung darf nur erfolgen, wenn die bereits absolvierten Ausbildungsabschnitte im Durchschnitt mindestens mit der Note „ausreichend“ beurteilt wurden und zu erwarten ist, dass die jeweiligen Referendare voraussichtlich auch mindestens die Ausbildungsnote „ausreichend“ erhalten werden. Die Anmeldung oder die Nichtanmeldung zur Prüfung ist den Referendaren bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/12#abs-2 (2) Aus dem Ausbildungsnachweis müssen die Noten der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die Ausbildungsnote nach § 10 hervorgehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/12#abs-3 (3) Die Referendare sind von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zu laden.

§ 11 § 13