Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz
SächsBeamtVG§ 35 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
Stand: 26.08.2026
Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die Beamtinnen und Beamte mit sich geführt haben, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist den Verletzten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.