Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung

SächsBRKJubZVO

§ 4 Vorschlagsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKJubZVO/4#abs-1 (1) Die aktiv ehrenamtlich Tätigen werden von den jeweiligen Aufgabenträgern zum Dienstjubiläum vorgeschlagen. Dies sind

1. für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren die Gemeinden,

2. für die Mitarbeiter im Rettungsdienst die Rettungszweckverbände und die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben,

3. für die nicht unter Nummer 1 und 2 erfassten Helfer im Katastrophenschutz die Landkreise und Kreisfreien Städte.

In den Fällen von Nummer 2 und 3 können auch die privaten Hilfsorganisationen Vorschläge einreichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKJubZVO/4#abs-2 (2) Die Vorschläge für das laufende Jahr sind der Bewilligungsstelle bis zum 31. Januar vorzulegen. Die kreisangehörigen Gemeinden nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 legen ihre Vorschläge zunächst bis zum 31. Dezember des Vorjahres dem Landkreis, die privaten Hilfsorganisationen nach Absatz 1 Satz 3 dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt vor. Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt bestätigen die Kenntnisnahme und leiten die Vorschläge bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Bewilligungsstelle weiter. Für die Einreichung der Vorschläge sind die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Vorschlagslisten zu verwenden.

§ 3 § 5