Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung

SächsBRKJubZVO

§ 3 Zuwendungsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKJubZVO/3#abs-1 (1) Die aktive ehrenamtliche Dienstzeit muss ohne wesentliche Unterbrechung erfolgt sein. Wehrdienst, Wehrersatzdienst oder eine nachgewiesene Krankheit gelten nicht als Unterbrechung. Wurde die aktive ehrenamtliche Dienstzeit bei verschiedenen Organisationen im Sinne von § 1 geleistet oder wurde sie unterbrochen, sind die Dienstzeiten zusammenzufassen. Bei Doppelzugehörigkeiten im Sinne von § 1 wird die Jubiläumszuwendung nur für einen aktiven ehrenamtlichen Dienst gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKJubZVO/3#abs-2 (2) Aktive ehrenamtliche Dienstzeiten im Sinne von § 1 in anderen Ländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden auf Nachweis angerechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKJubZVO/3#abs-3 (3) Zeiten einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit werden nicht auf die Dienstzeit angerechnet.

§ 2 § 4