Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
SächsBRKG§ 12 Schnell-Einsatz-Gruppen
Stand: 26.08.2026
Die Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sollen zur Bewältigung von
1. Unglücksfällen, öffentlichen Notständen oder Großschadensereignissen,
2. Massenanfällen von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7, bei denen die Kräfte und Mittel des Rettungsdienstes nicht ausreichen, oder
3. Katastrophen mit einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden großen Anzahl von Verletzten, Erkrankten oder Betroffenen
Schnell-Einsatz-Gruppen aufstellen. Die Schnell-Einsatz-Gruppen werden aus Personal, Fahrzeugen, Geräten und Material des Katastrophenschutzes gebildet. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Aufstellung, Ausbildung und Ausrüstung durch Rechtsverordnung zu regeln.