Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

SächsBRKG

§ 12a Organisierte Erste Hilfe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/12a#abs-1 (1) Organisierte Erste Hilfe ist die planmäßig und auf Dauer angelegte, von einer Organisation geleistete qualifizierte Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes. Organisierte Erste Hilfe ist kein Teil des Rettungsdienstes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/12a#abs-2 (2) Die Träger des Rettungsdienstes können mit Organisationen, die Organisierte Erste Hilfe erbringen, Vereinbarungen abschließen. Diese Vereinbarungen dienen ausschließlich dem Zweck, die Organisierte Erste Hilfe planbar und in fachlich gebotenem Maße zur Unterstützung des Rettungsdienstes einsetzbar zu machen. In den Vereinbarungen nach Satz 1 sind festzulegen:

1. der räumliche und fachliche Einsatzbereich,

2. die Qualifikation und Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie

3. eine Dokumentation und die Sicherstellung des Datenschutzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/12a#abs-3 (3) Organisationen, die Organisierte Erste Hilfe erbringen, werden von den Integrierten Regionalleitstellen auf der Grundlage und im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 2 alarmiert.

§ 12 § 13